ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FÜR LIEFERUNGEN UND LEISTUNGEN
DER FIRMA SITECH-Ost GMBH
§ 1 Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche unserer Lieferungen und Leistungen gegenüber Nicht-Verbrauchern, und zwar auch für künftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn unsere AGB hierbei nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden. Der Geltung eigener AGB des Vertragspartners wird widersprochen; diese werden nicht Vertragsbestandteil.
§ 2 Preise/Zahlung
- Unsere Preise gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, in Euro zzgl. im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltender Mehrwertsteuer, ab Auslieferungsort (Reinsdorf) und ausschließlich Verpackung, Versand und Versicherung.
- Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Mietzinsen monatlich im Voraus zum 1. Miettag und danach zu dem jeweils diesem Tag entsprechenden Tagen der Folgemonate (wobei § 188 Abs. 3 BGB entsprechend gilt), alle anderen Zahlungen binnen 14 Tagen nach Rechnungsdatum und ohne jeden Abzug zu leisten. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zahlungseingang bei uns an. Nach Verstreichen der genannten Zahlungsfristen tritt unmittelbar, unbeschadet der Möglichkeit der Mahnung, Verzug ein.
- Unser Vertragspartner ist zur Aufrechnung oder zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur dann berechtigt, wenn seine (Gegen-)Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind.
§ 3 Lieferung, Versand und Gefahrübergang
- Sofern nicht anders vereinbart, obliegt uns im Falle des Versandes die Wahl von Versandweg und Versandart unserer Ware. Die Kosten des Versandes ab Auslieferungsort (Reinsdorf) trägt grundsätzlich der Käufer bzw. Mieter.
- Im Falle des Versandes geht die Gefahr auf den Käufer/Mieter über, sobald die Lieferung/Leistung – und zwar auch bei Teilleistungen – an die Transportperson übergeben wurde oder die Ware unser Betriebsgrundstück verlassen hat.
- Die angegebenen Liefertermine sind – soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart – unverbindlich. Lieferund Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Betriebsstörungen, nicht zu vertretende fehlende Lieferung durch den Vorlieferanten oder Hersteller, Energieversorgungsschwierigkeiten, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe) sind von uns nicht zu vertreten.
§ 4 Rücktritt, Kündigung, Schadensersatz des Verkäufers/Vermieters
- Zu allen Verträgen, die nicht Miet- oder Pachtverträge sind, steht uns neben den gesetzlichen Gründen auch dann ein Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht zu, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners in Frage stellen und dadurch unseren Zahlungsanspruch gefährden (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Insolvenzantrag, Zahlungseinstellung, fehlende Scheckeinlösung).
- Für die fristlose Kündigung von Mietverhältnissen aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen, wobei klargestellt wird, dass ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB auch jeglicher vertragswidriger Gebrauch der Mietsache ist. Darüber hinaus und unbeschadet der gesetzlichen Regelung kann eine fristlose Kündigung auch dann erfolgen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Mieters in Frage stellen und dadurch unsere Ansprüche gefährden (z.B. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, Zahlungseinstellung, fehlende Scheckeinlösung); dieses Kündigungsrecht gilt jedoch nur bis zu einem etwaigen Insolvenzantrag des Mieters.
- Uns wegen Rücktritt/Kündigung gesetzlich zustehende Schadensersatzansprüche können wir auf Grund folgender Pauschalen berechnen, im Falle eines Kaufvertrages in Höhe von 20 % des Nettokaufpreises (ohne Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten), im Falle eines Mietvertrages in Höhe von 40 % der bis zum regulären Vertragsende bzw. bis zur nächsten regulären Vertragsbeendigungsmöglichkeit ausstehenden Miete, maximal jedoch zwei Nettomonatsmieten. Unserem Vertragspartner steht der Nachweis offen, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist; uns steht der Nachweis eines höheren Schadens offen.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
- Bei sämtlichen Verkäufen behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus gegenwärtigen und künftigen Geschäftsverbindungen vor.
- Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern, sofern er nicht in Verzug mit der Zahlung des konkreten Kaufpreises einschließlich Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten ist. Forderungen des Käufers aus der Weiterveräußerung werden bereits heute an uns abgetreten. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen, nicht von uns erworbenen Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe von 110 % des Bruttorechnungswertes der veräußerten Vorbehaltsware. Bei Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile. Der Käufer ist bis zum jederzeit möglichen Widerruf zur Einziehung der sich aus dem Weiterverkauf ergebenden Forderung berechtigt.
- Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht in unserem Eigentum stehenden Sachen verbunden, so gilt diese Verbindung – solange der Eigentumsvorbehalt besteht – als lediglich vorübergehend. Eine etwaige Verarbeitung erfolgt für uns. Sollte gleichwohl durch eine solche Verbindung oder Verarbeitung unser Eigentum ganz oder teilweise erlöschen und auch nicht statt dessen wiederum Eigentum oder Miteigentum unsererseits mindestens im Wert der Vorbehaltsware entstehen, so überträgt uns der Käufer gem. § 930 BGB bereits heute einen wertmäßig der Vorbehaltsware entsprechenden Miteigentumsanteil an der Sache, zu deren Gunsten unser Eigentum untergegangen ist/der neuen Sache. Für das Miteigentum gelten wiederum die Vorschriften dieses Paragraphen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten ausreichend und umfassend zu versichern.
§ 6 Gewährleistung/Haftungsbeschränkung
- Bei Kaufverträgen, bei denen der Käufer Kaufmann und das Geschäft für ihn ein Handelsgeschäft ist, ist er verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt zu untersuchen und etwaige Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt er diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei Untersuchung nicht erkennbar. Zeigt sich ein zunächst nicht erkennbarer Mangel zu einem späteren Zeitpunkt, muss der Käufer die Anzeige unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber nach 5 Werktagen, uns gegenüber vornehmen, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Ist der Käufer kein Kaufmann oder das Geschäft für ihn kein Handelsgeschäft, muss er jedenfalls offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Werktagen nach Erhalt der Ware, anzeigen. Im Falle eines Mangels steht das Wahlrecht, ob Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgt, uns zu. Bei Verkauf gebrauchter Ware sind Gewährleistungsansprüche – mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen wegen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung oder wegen Körperschäden – ausgeschlossen.
- Bei Mietverträgen ist der Mieter verpflichtet, uns etwaige – auch anfängliche - Mängel der Mietsache nach Erkennen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 5 Werktagen, schriftlich anzuzeigen. Eine Weiterverwendung der mangelhaften Mietsache ist nur nach ausdrücklicher Freigabe durch uns gestattet. Für etwaige Ausfallzeiten, die wir nicht zu vertreten haben, ist der Mietzins fortzuentrichten.
- Soweit vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind sämtliche Angaben durch uns oder den Hersteller zur Kauf-/Mietsache bloße Eigenschaftsbeschreibungen und keine Zusicherungen oder Garantien im Rechtssinne.
- Außer im Falle von Körperschäden sind Schadensersatzansprüche gegen uns wegen Mängeln oder sonstigen Pflichtverletzungen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt. Eine Schadensersatzhaftung für von uns nicht zu vertretende Mängel – insbesondere im Falle anfänglicher durch uns nicht zu vertretender Mietmängel – ist in jedem Fall ausgeschlossen.
§ 7 Zusätzliche Bedingungen bei Mietverträgen
- Bei Beschädigung oder Verlust von Mietgegenständen haftet der Mieter in vollem Umfang; ein Verlust oder eine Beschädigung ist uns unverzüglich mitzuteilen.
- Eine Untervermietung des Mietgegenstandes an Dritte ist ausdrücklich untersagt.
- Der Mieter ist verpflichtet, die Mietgegenstände vollständig gegen Diebstahl, Vandalismus, Sachbeschädigung und unsachgemäßem Gebrauch zu versichern. Im Schadensfall (Diebstahl, Vandalismus, Sachbeschädigung und unsachgemäßem Gebrauch) haftet der Mieter für den eingetretenen Schaden in vollem Umfang.
- Ist eine bestimmte Mietzeit nicht vereinbart und auch sonst nichts abweichend vereinbart, kann der Mietvertrag jederzeit mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden.
- Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines vollen Monats, so wird die Miete berechnet, sofern nichts anderes vereinbart ist, indem der vereinbarte Monatsmietzins durch 20 Arbeitstage geteilt und mit den tatsächlichen Nutzungstagen multipliziert wird. Für volle Monate wird der vereinbarte Monatsmietzins berechnet.
- Kauft der Mieter eine zuvor gemietete Sache, so gilt als Beginn der kaufvertraglichen Gewährleistungsfrist – soweit eine Gewährleistung nicht ohnehin nach § 6 Ziffer 1 ausgeschlossen ist, weil die Gegenstände bereits bei Mietbeginn gebraucht waren – der Zeitpunkt des Mietbeginns als vereinbart. Ist ein solcher Mietkauf bereits zu Beginn des Mietverhältnisses vereinbart, so kann der bezahlte Mietzins zu 80 % auf den Kaufpreis angerechnet werden.
- Für die Erfüllung der Pflichten des Mieters können wir jederzeit Sicherheit in Höhe von bis zu drei Bruttomonatsmieten verlangen.
§ 8 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
- Soweit zulässig, gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht (CISG) wird ausdrücklich ausgeschlossen.
- Erfüllungsort für sämtliche Lieferungen, Leistungen und Zahlungen, auch für Wechsel- und Scheckansprüche, ist Reinsdorf. Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten Zwickau, wobei uns vorbehalten bleibt, unseren Vertragspartner auch an jedem anderen gesetzlich zulässigen Gerichtsstand zu verklagen.
§ 9 Salvatorische Klausel
Sofern einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sind oder werden, wird die Geltung des Vertrages und dieser AGB im Übrigen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.